Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

138 1855. 
8. 7. 
In der Regel dürf- Kapitalien im B 
angenommen werden. 
Die Einzahlung von Kapitalien kann nur in runden, durch 25 theilbaren Summen 
ersolgen. 
9 igstens 175 Fl. 100 Thlr. 
Ueber die aufgenommenen Kapitalien werden auf den Namen des Darleihers lau- 
tende Obligationen in Gemäßheit des §. 32 des Grundgesetzes ausgestellt. 
6. 9. 
Die Landes-Credit-Casse zahlt von den beiihr angelegten Geldern folgende Zinsen: 
1) 31 Procent von allen Kapitalien, welche auf halbjährige Kündigung stehen, 
) von Depositen diejenigen Procente, welche im §. 45 des Gesetzes vom 20 März- 
1855 über die Verwaltung der gerichtlichen Depositen bestimmt sind und in An- 
sehung deren Kündigung nach dem §.49 dieses Gesetzes zu verfahren ist; 
3) 2 Procent von Geldemn, die einer monatlichen Kündigungofrist unterliegen. 
Die Zinsen werden jährlich gezahlt und zwar entweder den 30. Juni oder 31. De- 
cember. Stimmt die Zeit der Kapital-Aufnahme nicht mit diesen Terminen überein, 
so wird die Differenz durch Stückzinsen ausgeglichen. 
Die Verzinsung der aufgenommenen Gelder erfolgt durch die Landes-Credit-Casse 
selbst, oder auf Verlangen der Darleiher durch die speciell hierzu anzuweisenden Rent- 
und Steucrämter auf Grund von Interessen-Quittungen. 
8. 10. 
Die im §. 9 genannte halbjährige Kündigungsfrift steht sowohl der LandesCredit- 
Casse, als den Darleihern zu. Dagegen können zu 2 Procent angelegte Gelder und 
Depositen von der Landes-Credit-Casse nicht gekündigt werden- 
Kapital-Verleihung. 
8. 11. 
Gesuche um Bewilligung von Darlehen sind schriftlich beider Finanz-Abtheilung 
des Ministeriums anzubringen. Die letzteren werden in der Negel nur gegen gerichtliche 
Special-Hypothek auf inländischen Grundbesitz oder sonstige zur Vewfändung geeignete 
Realberechtigungen zu einem gerichtlichen Tax= bezüglich Assecuranzwerthe von minde- 
stens dem doppelten Betrage der Schuld unter Hinzurechnung zweijähriger Interessen
	        
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