138 1855.
8. 7.
In der Regel dürf- Kapitalien im B
angenommen werden.
Die Einzahlung von Kapitalien kann nur in runden, durch 25 theilbaren Summen
ersolgen.
9 igstens 175 Fl. 100 Thlr.
Ueber die aufgenommenen Kapitalien werden auf den Namen des Darleihers lau-
tende Obligationen in Gemäßheit des §. 32 des Grundgesetzes ausgestellt.
6. 9.
Die Landes-Credit-Casse zahlt von den beiihr angelegten Geldern folgende Zinsen:
1) 31 Procent von allen Kapitalien, welche auf halbjährige Kündigung stehen,
) von Depositen diejenigen Procente, welche im §. 45 des Gesetzes vom 20 März-
1855 über die Verwaltung der gerichtlichen Depositen bestimmt sind und in An-
sehung deren Kündigung nach dem §.49 dieses Gesetzes zu verfahren ist;
3) 2 Procent von Geldemn, die einer monatlichen Kündigungofrist unterliegen.
Die Zinsen werden jährlich gezahlt und zwar entweder den 30. Juni oder 31. De-
cember. Stimmt die Zeit der Kapital-Aufnahme nicht mit diesen Terminen überein,
so wird die Differenz durch Stückzinsen ausgeglichen.
Die Verzinsung der aufgenommenen Gelder erfolgt durch die Landes-Credit-Casse
selbst, oder auf Verlangen der Darleiher durch die speciell hierzu anzuweisenden Rent-
und Steucrämter auf Grund von Interessen-Quittungen.
8. 10.
Die im §. 9 genannte halbjährige Kündigungsfrift steht sowohl der LandesCredit-
Casse, als den Darleihern zu. Dagegen können zu 2 Procent angelegte Gelder und
Depositen von der Landes-Credit-Casse nicht gekündigt werden-
Kapital-Verleihung.
8. 11.
Gesuche um Bewilligung von Darlehen sind schriftlich beider Finanz-Abtheilung
des Ministeriums anzubringen. Die letzteren werden in der Negel nur gegen gerichtliche
Special-Hypothek auf inländischen Grundbesitz oder sonstige zur Vewfändung geeignete
Realberechtigungen zu einem gerichtlichen Tax= bezüglich Assecuranzwerthe von minde-
stens dem doppelten Betrage der Schuld unter Hinzurechnung zweijähriger Interessen