1856.
II. Ministerial-Bekanntmachung,
das Gesetz vom 4. Jannar 1856 wegen Emanirung von Cassenbillets in
Apoints zu 10 Thalern betreffend, vom 9. Jannar 1856.
Nachdem durch das Gesetz vom 4. Januar 1856 die Ansertigung unverzinslicher
Cassenbillets in Stücken von 10 Thalern und zum Nominalbetrage von 200,000 Tha-
lem zum Zwecke des Austausches gegen durch das Gesetz vom 30. Mai 1851 emittirte
Cassenbillets in Stücken von 1 Thaler angeordnet und bestimmt worden ist, daß der
Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen Cassenbillets die Summe von 200,000 Tha-
lern nicht übersteigen darf, so ist zur Herstellung einer genügenden Controle hiefür auf
Höchsten Befehl 8erenissimi nachstehende Auordmug getroffen worden.
1.
Die in einem Nominalbetrage von 200,000 Thalern angesertigten neuen Cassen-
billets in Stücken von 10 Thalern werden in dem zu diesem Zwecke eingerichteten Depo-
sitorio des Fürstl. Ministeriums verwahrlich niedergelegt.
2.
Cassenbillets in Stücken von zehn Thalern dürfen aus dem Depositorio nur unter
gleichzeitiger Hinterlegung des gleichen Betrags in Apoints von 1 Thaler entnommen
werden, so daß in dem Depositorio stets die Summe von 200,000 Thalern in diesseitigen
Cassenbillets vorhanden sein muß.
Das Fürsil. Ministerium hat sich durch häusige, auherordentliche Revisionen des
Depositorii von dem jederzeitigen Vorhandensein des Bestandes von 200,000 Thalem
zu überzeugen.
4.
Dem nächsten Landtage wird ein Depositalbestand von 200,000 Thalern in dies-
seitigen Cassenanweisungen vorgelegt und ein Vorschlag darüber gemacht werden, welche
Summe in Cassenbillets zu Stücken von 1 Thaler und von 10 Thalern in Circulation zu
erhalten ist.
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 9. Januar 1856.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.