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(zu provociren) und bei den Verhandlungen gültige Erklärungen abzugeben, steht nur
dem Eigenthümer der berechtigten oder verpflichteten Grundstücke zu.
Ist das Eigenthunm sireitig, so ist diejenige der streitenden Parteien, die sich im
Besitze des betreffenden Grundstücks besindet, zur Provocation activ wie passiv legiti-
mirt und zur Abgabe der im Verfahren über die Ablösung. Gemeinheitstheilung oder
Zusammenlegung erforderlichen Erklärungen berechtigt. Die von ihr hiernach vorge-
nommenen Handlungen verbinden den wirklichen Eigenthümer.
S. 4.
Befindet sich ein Grundsiück im Miteigenthume mehrerer Personen, oder stehen
die im S. 8 bezeichneten Rechte an einem Grundstücke Mehreren gemeinschaftlich zu, so
gelten diese rücksichtlich der Ausübung des Provocations-Rechtes und rücksichtlich der
bei den nachfolgenden Verhandlungen abzugebenden Erklärungen für eine Person.
Können sie sich über die abzugebenden Erklärungen nicht vereinigen, so entscheidet
die Mehes der Stimmen, welche nach dem Verhältnisse des Antheils eines Jeden be-
rechust w
Ist f Antheils-Verhältniß sireitig oder zweifelhaft, so wird gleiche Theilnahme-
Berechtigung der betreffenden Personen angenommen.
5
Ueberall, wo es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Beschluß der
Mehrheit unter mehreren gleichbetheiligten Personen ankommt, wird bei eintretender
Stimmengleichbeit angenommen, daß sich die Mehrheit für denjenigen Beschluß ent-
schieden habe, welcher dem Zustandekommen der in Frage befindlichen A#losung, Ge-
meinheitstheilung oder Zusammenlegung am Föeerlichsten ist.
S. 0.
In allen Fallen, in welchen die zu einer Provocation oder sonstigen Erklärung er-
forderliche Stimmenzahl nach Verhältniß der Antheile zu berechnen ist, kann weder eine
Provocation, welche als zulässig befunden worden ist, noch eine zu Stande gekommene
Ablösung, (Gemeinheitstheilung oder Zusammenlegung dadurch, daß später ein anderes
Verhältuiß der Antheile ermittelt wird, wieder rückgängig gemacht werden.
Die einzelnen Miteigenthümer haben vielmehr in diesem Falle nur gegenseitige An-
sprüche auf Ersatz des zuviel Geleisteten oder zu wenig Empfangenen, nicht aber auf
Ersatz von Schäden, welche dem Ueberstimmten aus dem Zustandekommen des Geschäftes
angeblich erwachsen sind.