Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

6 1856. 
(zu provociren) und bei den Verhandlungen gültige Erklärungen abzugeben, steht nur 
dem Eigenthümer der berechtigten oder verpflichteten Grundstücke zu. 
Ist das Eigenthunm sireitig, so ist diejenige der streitenden Parteien, die sich im 
Besitze des betreffenden Grundstücks besindet, zur Provocation activ wie passiv legiti- 
mirt und zur Abgabe der im Verfahren über die Ablösung. Gemeinheitstheilung oder 
Zusammenlegung erforderlichen Erklärungen berechtigt. Die von ihr hiernach vorge- 
nommenen Handlungen verbinden den wirklichen Eigenthümer. 
S. 4. 
Befindet sich ein Grundsiück im Miteigenthume mehrerer Personen, oder stehen 
die im S. 8 bezeichneten Rechte an einem Grundstücke Mehreren gemeinschaftlich zu, so 
gelten diese rücksichtlich der Ausübung des Provocations-Rechtes und rücksichtlich der 
bei den nachfolgenden Verhandlungen abzugebenden Erklärungen für eine Person. 
Können sie sich über die abzugebenden Erklärungen nicht vereinigen, so entscheidet 
die Mehes der Stimmen, welche nach dem Verhältnisse des Antheils eines Jeden be- 
rechust w 
Ist f Antheils-Verhältniß sireitig oder zweifelhaft, so wird gleiche Theilnahme- 
Berechtigung der betreffenden Personen angenommen. 
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Ueberall, wo es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Beschluß der 
Mehrheit unter mehreren gleichbetheiligten Personen ankommt, wird bei eintretender 
Stimmengleichbeit angenommen, daß sich die Mehrheit für denjenigen Beschluß ent- 
schieden habe, welcher dem Zustandekommen der in Frage befindlichen A#losung, Ge- 
meinheitstheilung oder Zusammenlegung am Föeerlichsten ist. 
S. 0. 
In allen Fallen, in welchen die zu einer Provocation oder sonstigen Erklärung er- 
forderliche Stimmenzahl nach Verhältniß der Antheile zu berechnen ist, kann weder eine 
Provocation, welche als zulässig befunden worden ist, noch eine zu Stande gekommene 
Ablösung, (Gemeinheitstheilung oder Zusammenlegung dadurch, daß später ein anderes 
Verhältuiß der Antheile ermittelt wird, wieder rückgängig gemacht werden. 
Die einzelnen Miteigenthümer haben vielmehr in diesem Falle nur gegenseitige An- 
sprüche auf Ersatz des zuviel Geleisteten oder zu wenig Empfangenen, nicht aber auf 
Ersatz von Schäden, welche dem Ueberstimmten aus dem Zustandekommen des Geschäftes 
angeblich erwachsen sind.
	        
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