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8. 11.
In allen Fällen, in welchen es sich nach Vorschrift dieses Gesetzes um Abstimmung,
oder Theilung nach dem Verhältnisse des Grundbesitzes in einem Flur= oder Forst.Be-
zirke handelt, sind nur solche Grundstücke als zu denselben gehörig anzusehen, welche
nicht zu einem, in derselben Sache der Gemeinde, resp. den sonstigen Interessenten
Vegenüber mit selbstständigem Provocationsrechte versehenen, Grundstückscomplexe
gehören.
8. 12.
Ueberall, wo das Gesetz von Gütern, im Gegensatze zu Gemeinden redet, sind
unter ersteren nur geschlossene, altberechtigte Güter, z. B.. Domanial-, Pfarr-, resp.
ehemalige Nitter- und Frei-Güter zu verstehen.
Unter Gemeinden wird dagegen die Gesammtheit der übrigen, zu solchen Gütern
nicht gehörigen, Grundstücke verstanden.
II. Abschnitt.
Von der Ablösung der Welderechte und anderer Zervituten.)
A. Von der Ablösung der Weiderechte.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 13.
Die Weiderechte sind entweder
1) gegenseitige, d. h. solche, welcherücksichtlich einer Mehrzahl verschiedener Grund-
stücke von den Eigenthümern derselben auf diesen wechselseitig ausgeübt werden
(Koppelh#tungen) oder
2) einseitige, d. h. solche, die einem oder mehreren Serwmitutberechtigten auf dem
Grundstücke eines Dritten zustehen, ohne daß dieser die Grundstücke jeuer be-
weiden lassen darf.
S. 14.
Der Antrag auf Ablösung aller auf Servituten beruhenden Weiderechte steht jedem
selbstkändigen Hütungs-Interessenten für sich zu.
8. 16.
Als selbstständige Hütungs-Interessenten sind diejenigen zu betrachten, welchen