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denselben der Vorbehalt der bio zum Ablauf des gedachten Termins etwa noch erfolgen-
den Anmeldungen von Hypothekenrechten auszusprechen.
II. Von den Hypothekenbüchern.
A. Form und Einrichtung derselben im Allgemeinen.
S. 9.
Regelmäßig wird für jeden Ort ein besonderes Hypothekenbuch gehalten. Es
bleibt indeß nachgelassen, für mehrere kleinere Ortschaften ein gemeinsames Hypotheken-
buch anzulegen. Ein solches gemeinschaftliches Hypothekenbuch darf aber nie mehr
als höchstens 3 Ortschaften umfassen.
Sind einzelne Grundbesitzungen noch nicht bestimmten Gemeindebezirken zuge-
wiesen worden, so sind dieselben in das Hypothekenbuch der zunächst gelegenen Ortschaft
einzutragen, dafern sich nicht die Anlegung eines besonderen Hppothekenbuchs für solche
sogenannte Einzelungen empfehlen sollte.
S. 10.
Jeder Eigenthümer von Grundstücken, welcht mit Hypotheken belastet werden, er-
hält in dem Hypothekenbuche desjenigen Orts, in dessen Flur die verpfändeten Grund-
stücke liegen, ein eigenes #olium. Auf dasselbe werden alle Hypothekenbestellungen ein-
getragen, welche diesen Besitzer und dessen Grundstücke in dieser Ortsslur betreffen.
Jedes Folium, welches ein Pfandbesteller erhält, wird mit einer besonderen Num-
mer versehen.
Für ein Folium muß mindestens der Raum einer Seite Papier bestimmt werden.
Ist auf dem angelegten Folium kein Naum für weitere Einzeichnungen übrig, so muß
ein neues Folium, unter Verweisung auf das alte und von dem letzteren auf das neue,
angelegt werden.
Das Folium zerfällt in zwei Nubriken — Besitzer und Schulden. —
Für die Rubrik „Besitzer“ wird regelmäßig der vierte Theil, nach Umständen auch
die Hälfte der Seite, und der übrige Naum für die zweite Rubrif offen gehalten.
8. 11.
Das Hypothefenbuch eines Ontes kann in einen einzigen Band zusammengefaßt
oder auch bei größeren Ortschaften in mehrere Bände abgetheilt werden. Ein einzelner
Band darf nicht mehr als höchstens 400 Blätter enthalten.