Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 259 
2) Inhaber von persönlichen Concessionen werden rücksichtlich der Widerruflichkeit 
oder der Unwidermflichkeit der letzteren nach dem Inhalte der Concessions-Urkunden 
beurtheilt; 
3) Personen, welche ohne ein dingliches oder sonst veräußerliches Privilegium und 
ohne persönliche Concession mit Duldung der Staatsbehörden eines der fraglichen 
Gewerbe bisher ausgeübt haben, soll die Concession kostenfrei ertheilt werden, 
wemn sie innerhalb vier Wochen von der Publikation dieser Verordnung an darum 
nachsuchen. Bis dahin bleibt der Fortbetrieb des Gewerbes ihnen gestattet. 
Art. 4. 
Eine Einziehung der ertheilten Concession im Verwaltungswege erfolgt durch das 
Ministerium entweder auf Zeit oder für immer. War die Concession unwiderruflich 
ertheilt, so ist die Einziehung derselben an die Beobachtung der in den nachstehenden 
Artikeln vorgeschriebenen Voraussetzungen und Formen gebunden. 
Art. 5. 
Die zeitweise Contessions-Einziehung bis zu einem Jahre kann verfügt werden: 
1) als Folge einer vorausgegangenen gerichtlichen Bestrafung: wenn ein Gewerbe- 
tkeibender, welcher wegen eines der in den &. 16 und 17 des Bundesbeschlusses 
aufgeführten, in dieser Beziehung für gleichartig anzusehenden Verbrechen eine 
ihm gerichtlich zuerkannte Kriminal= Strafe wenigstens theilweise verbügt hatte, 
innerhalb Jahresfrist von dem letzten Augenblicke der Strafrerbühung an ge- 
rechuct, wegen eines der angeführten Verbrechen abermals zu Kriminal-Strafe 
verurtheilt worden ist und binnen Jahresfrist von wenigstens theilweiser Verbü- 
ßung der letzteren zum zweiten Male rückfällig, auch dieserhalb in Kriminal- 
Strase genommen wird. 
Die Einziehung der Concession ist in diesem Falle an eine dreimonatliche Frist 
von Zeit der Rechtskraft des letzten Urtheils an gebunden. 
2) Auch ohne vorausgegangene gerichtliche Bestrafung kann die zeitweise Entziehung 
der Concession geschehen, wenn das Ministerium den Gewerbetreibenden wenig- 
stens zweimal innerhalb Jahresfrist wegen Verbreitung oder Vertriebes staatöge- 
sährlicher, irreligiöser oder unsittlicher Druckschristen oder bildlicher Darslellungen 
schristlich verwarnt und bei der zweiten Verwarnung die zeitweise Einziehung der 
Concession angedroht hatte, dessen ungeachtet aber innerhalb Ichwefih zn der
	        
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