Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

12 1856. 
Vertrag 
zwischen 
Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
un 
Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt 
Uebertragung der Leitung der Gemeinheits-Theilungen und mit denselben zusammen- 
hängenden Geschäfte auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden. 
Nachdem Se. Majestät der König von Preußen dem Wunsche Sr. Durchlaucht 
des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt mit Bereitwilligkeit entgegengekommen sind, 
die Leitung der Gemeinheits-Theilungen und Ablösungen im Fürstenthume Schwarzburg- 
Rudolstadt den Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden zu übertragen, 
sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits: 
der Geheime Legationsrath Hellwig, 
der Geheime Ober-Regierungsrath Wehrmann 
und 
der Regierungsrath Heyder, . 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischer Seits: 
der wirüce Geheime-Nath und Minister von Bertrab 
der Fine Weinberg. 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Natification folgenden Vertrag ge- 
schlossen. 
Artikel 1. . 
Die Leitung 
a) der Gemeinheitstheilungen einschließlich der Zusammenlegungen von Grundstücken 
und der Aufhebung von Dienstbarkeiten (Serwituten), 
b) der Ablösung von Reallasten, 
sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Fürstenthume 
Schwarzburg-Rudolstadt durch die für die umliegenden Preußischen Landestheile dazu 
berufenen Königlich Preußischen Behörden, zur Zeit die Königliche General-Commission 
zu Merseburg und das Revisions-Collegium für Landes-Cultursachen in Berlin, sowie 
in den dazu geeigneten Fällen das Obertribunal in Berlin, erfolgen.
	        
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