Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 5 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
#writes Slich vom Jahre 18388. 
  
III. Bekauntmachung 
den Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, betreffend die Abände- 
rung des §F. 61 des Reglements der Magdeburger Land-Feuer-Societät 
vom 28. April 1845. 
Nachdem die zeitherigen Bestimmungen des unterm 28. April 1843 erneuerten 
Reglements für die Mahdeburger Land · Feuer · Societãt Über die abgestufte Beitrags- 
pflichtigkeit der bei derselben versicherten Gebäude durch den Erlaß des Königlich 
Preußischen Gouvernements vom 2. November v. J. einigen Abänderungen unter- 
worfen worden sind, und sich in Folge dessen eine Modistcation des gedachten Regulativs 
in Bezug auf das hiesige Fürstenthum nothwendig macht, so wird auf Höchsten Befehl 
des Durchlauchtigsten regierenden Fürsten von Seiten des unterzeichneten Fürstlichen 
Ministeriums, Abtheilung des Innern, audurch Folgendes verordnct: 
Der §. 61 des obgedachten Reglements (Seite 78 der Gesetz Sammlung vom 
Jahre 1844) wird aufgehoben und es treten an dessen Stelle die nachsolgenden Be- 
stimmungen. 
Das Beitragsverhältniß der drei Classen unter einander wird vom 1. Januar 
1858 ab dahin bestimmt, dah auf je drei Silbergroschen für jedes Hundert Thaler 
Versicherungssumme, welche in der ersten Classe zu zahlen sind, die zweite Classe vier 
Silbergroschen und die dritte zehn Silbergroschen beitragen muß. 
Kirchen, nebst den dazu gehörigen Thurmgebäuden, sofern sie noch zum Gottes- 
dienste gebraucht werden, zahlen nur die Hälfte des Beitrags der betreffenden Classe. 
Der Deputation steht mit Genehmigung der obern Landesbehörden die Befugniß 
zu, nach Maßgabe des obwaltenden Bedürsnisses und der Erfahrung gewisse Gefahren 
Ausgegeben in Rudolftadt den 13. Februar 4858. 
Fürstl. Schw. Rudolfl. Gesetzsamml. XIK. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.