Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 5 
S. 1. 
Wer eine Nachtigall hält, ist verbunden, binnen 8 Tagen nach erfolgter Auschaf- 
sung derselben hiervon bei der Ortsbehörde Anzeige zu machen und eine jährliche Ab- 
habe von 1 Fl. 15 Kr. = 1 Thlr. an die Fürstl. Waisenhauscasse zu entrichten, ohne 
Rücksicht auf die Zeit, zu welcher die Anschaffung stattfindet. 
Derjenige, welcher die Erlegung dieser Steuer unterläßt, zahlt außer der Jahres- 
abgabe und einer Anzeigegebühr von 24 Kr. oder 7 Sar. eine gleichsalls in die 
Waisenhauscasse fließende Strafe von 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. 
8. 2. 
Die erwähnte Abgabe ist rein persönlicher Natur, so daß derjenige, welcher sich 
eine bereits versteuerte Nachtigall anschafft, von der Entrichtung der Steuer sich nicht 
befreien kann; dagegen ist man nicht verpflichtet, die Abgabe im Laufe eines Calender- 
jahres nochmals zu bezahlen, wenn man sich einer versteuerten Nachtigall entzußert 
und dafür eine andere, gleichviel ob versteuert oder nicht, anschafft. 
8. 3. 
Die jährlichen Verzeichnisse über diejenigen Nachtigallen, für welche eine Abgabe 
zu entrichten ist, haben die Ortsvorstände nebst dem Betrage der Abgaben gleichzeitig 
mit der Hundesteuer an die bezüglichen Fürstl. Landrathsämter beziehentlich zur Weiter- 
beförderung an das unterzeichnete Fürstl. Ministerium abzuliefern. 
Rudolstadt, den 1. März 1858. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung des Innem. 
Scheidt. 
Verninger. 
 
	        
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