1858. 10
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Vierzehntes Stück vom Jahre 1858.
& XI. Verordnung
des Fürstl. Ministerimms, den Cassencours der 20 Kreuzer= und 10 Krenzer-
Stücke betreffend, vom 18. August 1858.
In Folge einer unter den Regierungen des süddeutschen Münzvereins in Beziehung
auf die Geltung der 20 und 10 Kreuzer-Stücke am 6. d. M. zu München getroffenen
Uebereinkunst und unter theilweiser Aufhebung der Bekanntmachung vem 9. Derember
1840, bie bei den Fürstlichen Cassen anzunehmenden und auszugebenden Münzen be-
treffend (Ges. Samml. 1940, Seite 208 ff.), wird mit Höchster Genehmigung Sero-
nissimi verordnet, wag folgt:
. l.
Der zeitherige Werth der 20 und 10 Kreuzer-Stücke Oesterreichischen Gepräges zu
24 Kr. und 12 Xr. wird vom Tage der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung an
bei den Fürstl. Cassen in den Oberherrschaft des Fürstenthums auf 2314 Kr. und 11 Kr.,
nach dem 52) Guldenfuße, und in der Fürstl. Unterherrschaft auf 6 Sgr. 88 Pf. und
3 Sgr. 1# Pf., nach dem 30 Thalersuße, herabgesetzt. Unter den vorenwähmen 20
und 10 Kreuzer-Stücken, Kaiserl. Oesterreichischen Gepräges, sind die von dem Gepräge
derjenigen erloschenen Münzberrschaften inbegriffen, deren Gebiete gegenwärtig zu
Oesterreich gehören.
8. 2.
Diejenigen 20 und 10 Kreuzer-Stücke, welche das Landesgepräge eines der süd-
deutschen Münzvereinsstaaten oder einer denselben einverleibten Münzherrschaft tragen,
behalten bei den Fürstlichen Cassen ihre bioherige Geltung von 24 und 12 Kreuzern
Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Angust 18568.
Forstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIX. 28