Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 10 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Vierzehntes Stück vom Jahre 1858. 
& XI. Verordnung 
des Fürstl. Ministerimms, den Cassencours der 20 Kreuzer= und 10 Krenzer- 
Stücke betreffend, vom 18. August 1858. 
In Folge einer unter den Regierungen des süddeutschen Münzvereins in Beziehung 
auf die Geltung der 20 und 10 Kreuzer-Stücke am 6. d. M. zu München getroffenen 
Uebereinkunst und unter theilweiser Aufhebung der Bekanntmachung vem 9. Derember 
1840, bie bei den Fürstlichen Cassen anzunehmenden und auszugebenden Münzen be- 
treffend (Ges. Samml. 1940, Seite 208 ff.), wird mit Höchster Genehmigung Sero- 
nissimi verordnet, wag folgt: 
. l. 
Der zeitherige Werth der 20 und 10 Kreuzer-Stücke Oesterreichischen Gepräges zu 
24 Kr. und 12 Xr. wird vom Tage der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung an 
bei den Fürstl. Cassen in den Oberherrschaft des Fürstenthums auf 2314 Kr. und 11 Kr., 
nach dem 52) Guldenfuße, und in der Fürstl. Unterherrschaft auf 6 Sgr. 88 Pf. und 
3 Sgr. 1# Pf., nach dem 30 Thalersuße, herabgesetzt. Unter den vorenwähmen 20 
und 10 Kreuzer-Stücken, Kaiserl. Oesterreichischen Gepräges, sind die von dem Gepräge 
derjenigen erloschenen Münzberrschaften inbegriffen, deren Gebiete gegenwärtig zu 
Oesterreich gehören. 
8. 2. 
Diejenigen 20 und 10 Kreuzer-Stücke, welche das Landesgepräge eines der süd- 
deutschen Münzvereinsstaaten oder einer denselben einverleibten Münzherrschaft tragen, 
behalten bei den Fürstlichen Cassen ihre bioherige Geltung von 24 und 12 Kreuzern 
Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Angust 18568. 
Forstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIX. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.