Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 2#; 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zmay#zigstes Slüch vom Jahre 1838. 
L. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 15. November 1858, die fernere Gültigkeit der zwischen dem biesigen 
Fürstenthume und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg unterm 14./18. März 
1882 zur Beförderung der Strafrechtepfkege abgeschlossenen Convention betr. 
Nachstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine gleichlautende 
des Herzoglich Sächsischen Ministeriums zu Altenburg ausgewechselt worden ist, anmit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 15. November 1858. 
Fü#rstlich Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
Ministerial--Erklärung. 
Auf. Grund stattgesundener Verhandlungen haben sich die Regierungen des Herzog- 
thums Sachsen-Altenburg und des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt zu der Er- 
klärung vereinigt, daß die zwischen den beiden Staaten zur Besörderung" der Straf- 
rechtspflege unterm 14. resp. 18. März 1832 abgeschlossene Convention als annoch in 
Ausgeneben imn Rudolstadt den 20. Nevember 1858. 
Fürstl. Schwarrb. Rudolkt. Gesesamml. XI: 39
	        
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