Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 35 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
Achtes Släch vom Jahre 1858. 
NAXX. Revidirte Gemeinde-Ordnung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, vom 23. April 1858. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rc., 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des 
Vetreuen Landtags die Gemeinde-Ordnung vom 5. April 1850 einer umfassenden Re- 
vision unterziehen lassen und erlassen nunmehr nach dem Resultate derselben als allge- 
meines Landesgesetz die nachstehende 
Revidirte Gemeinde-Ordunng 
für das 
Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt. 
Erster Ablchnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Art. 1. 
Das hanze Staatsgebiet zerfällt in Gemeinde- und Gutsbezirke. 
Nur die im Art. 4 unter 1 und 2 bezeichneten Grundbesitzungen bleiben von der 
Einverleibung in solche Bezirke albgest n 
t. 2. 
Jeder Staatsangehörige muß ane — des Staates oder einem im Staats- 
gebiete belegenen Gutsbezirke angehören. 
Ausshhummen biervon sind nur der Landesfürst und die Glieder seines an 
  
#angehörigen) bidet eine Ortsgemeinde. 
Ausgegeben in Nundolsiadt den 8. Mai 1858. 
Förstl. Schw. Rudolst. Gesegsammi. XIKX. 8
	        
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