Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 131 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
"Bwölsles Stüch vom Jahre 1859. 
.. XVIII. Nachtrag 
zu dem Bauregulative für die Fürstlichen Gebäude vom 30. Sept. 1858, 
d. d. 5. Angust 1859. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 1. 
verordnen zur Beseitigung eines entstandenen Zweisels auf Grund des §. 4 des Bau- 
regulatios vom 30. Sept. 1853 (Ges.-Samml. 1853, S. 261 ff.) hiermit, daß der 
Anstrich der äußern Seiten der Fenster und Hausthüren auf herrschaftliche Rechnung 
zu übernehmen ist, wogegen die Erneuerung und Erhaltung des Anstrichs der innern 
Seiten der Fenster und Hausthüren sowie der Anstrich der Übrigen Thüren lediglich 
Sache der Bewohner der betreffenden Fürstl. Gebäudt verbleibt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 5. August 1859. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Scheidt. v. Bamberg. 
  
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XX. 21 
Ausgegeben in Rudolstadt den 27. August 1850.
	        
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