Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

12 18•59. 
UÜUnd # wird hiermit wischen ihnen vereinbart daß mit n- der Monate 
sacn hänzlch aufbören und endigen sollen. 
Artikel 15. 
Der gegenwärtige Vertrag soll von den vertragenden Theilen ratifizirt und es sollen 
die Natifikationen innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren am Sitze der Regierung 
der Argentinischen Konföderation ausgewechselt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unter, 
zeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Parana den neunzehnten September 
Ein Tausend Acht Hundert und Sieben und Fünfzig. 
(hez.) Herrmann Herbort Friedrich von Gülich. 
(gez.) — Lopez. 
(I. S.) 
  
.K XXXII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. September 1859, die Aufhebung des Verbotes der Auvfuhr von 
Schlachtvieh betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Berenissimi wird das durch die Ministerial-Be- 
kanntmachung vom 3. Juni d. J. (Gesetz Samml. Seite 126) angeordnete Verbot 
der Ausfuhr von Schlachtvieh aus dem Fürstenthume über die südlichen und west 
lichen Grenzen des Zollvereines hiermit wieder aufgehoben. 
Rudolstadt, den 16. September 1859. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
 
	        
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