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20) Position 37. sind die eingeklammerten Worte: „Mineraltheer und anderer“
zu streichen.
21) Position 40. ist anstatt des Wortes: „Wachsleinwand zusehen: „Wachstuch“.
22) Position 40. b. soll es heißen: „Malertuch und Ledertuch“, anstatt: „und
Malertuch“. f
23) Position 42. u. ist zuzusetzen: „alter Bruchzink“.
III. Fünfte Abtheilung des Tarifes.
1) Zisfer II. ist dahin abzuändern:
„Der dem Tarif zu Grunde liegende, im Zollvereine mit Ausnahme des König-
reichs Bavern und des Kurfürslenkthums Hessen als allgemeines Landesgewicht
eingeführte Zoll-Centner istin 100 Pfunde getheilt und es sind von diesen
Zoll-Pfunden
1120 — 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 = 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen,
935 NR## — 1000 Kurhessischen Pfunden,
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll-Pfunde:
28 = 25 Bayerischen Pfunden,
2 = 1 RNheinbayerischem Kilogramm,
14 = 15 Kurhessischen Pfunden,
und Zoll. Centner:
28 25 Bayerischen Centnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Mheinbayerischem Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 = 35 Kurhessischen Centnern zu 110 Pfunden.“
2) In .à# Ill. sind die Worte: „(14 Ggr.)“ und „(3 Ggr.)“ zu streichen.
3) Die Bestimmung unter 3ô## IV. . 2. im ersten Absahe wird dahin abgeändert:
„Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos
in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt, zur Verzollung gestellt,
so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer
Vexrpackung in Schilf= oder Strohmatten oder ähnlichem Material können
4 Pfund vom Centner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der
zweiten Mheiiung eine geringere Tara-Vergütung für Ballen vorge-
schrieben