Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

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20) Position 37. sind die eingeklammerten Worte: „Mineraltheer und anderer“ 
zu streichen. 
21) Position 40. ist anstatt des Wortes: „Wachsleinwand zusehen: „Wachstuch“. 
22) Position 40. b. soll es heißen: „Malertuch und Ledertuch“, anstatt: „und 
Malertuch“. f 
23) Position 42. u. ist zuzusetzen: „alter Bruchzink“. 
III. Fünfte Abtheilung des Tarifes. 
1) Zisfer II. ist dahin abzuändern: 
„Der dem Tarif zu Grunde liegende, im Zollvereine mit Ausnahme des König- 
reichs Bavern und des Kurfürslenkthums Hessen als allgemeines Landesgewicht 
eingeführte Zoll-Centner istin 100 Pfunde getheilt und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden 
1120 — 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 = 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen, 
935 NR## — 1000 Kurhessischen Pfunden, 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll-Pfunde: 
28 = 25 Bayerischen Pfunden, 
2 = 1 RNheinbayerischem Kilogramm, 
14 = 15 Kurhessischen Pfunden, 
und Zoll. Centner: 
28 25 Bayerischen Centnern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Mheinbayerischem Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36 = 35 Kurhessischen Centnern zu 110 Pfunden.“ 
2) In .à# Ill. sind die Worte: „(14 Ggr.)“ und „(3 Ggr.)“ zu streichen. 
3) Die Bestimmung unter 3ô## IV. . 2. im ersten Absahe wird dahin abgeändert: 
„Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos 
in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt, zur Verzollung gestellt, 
so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer 
Vexrpackung in Schilf= oder Strohmatten oder ähnlichem Material können 
4 Pfund vom Centner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der 
zweiten Mheiiung eine geringere Tara-Vergütung für Ballen vorge- 
schrieben
	        
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