Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 111 
XXXVI. Verordnung 
vom 80. November 1860, die Ansstellung von Gebmtescheinen über die von 
Anoländerinnen im hirsigen Fürstenthume geborenenk Kinder betreffend. 
In Erweiterung der Verordnung vom 26. Februar 1858, die Ausstellung von 
Todtenscheinen bei dem Ableben von Ausländem im Fürstenthume betr. (Ges. Samml. 
1858, Seite 8), wird mit Höchster Genehmigung Sorenissimi hiermit bestimmt, daß 
sämmtliche Pfarrämter des Landes fortan auch über die im hiesigen Fürstenthume von 
Ausländerinnen geborenen Kinder Taufzeugnisse kostenfrei auszustellen und an 
das betreffende Verwaltungsamt abzugeben haben. Letieres hat mit diesen Tauf- 
zeugnissen ebenso zu verfahren, wie rücksichtlich der Todtenscheine angeorduet itt. 
Rudolstadt, den 30. November 1860. 
Fürstl. Schwork Ministerium. 
Bertrab. 
  
NXXVII. Ministerial Bekanntmachung 
vom 4. December 1860, einige Abänderungen der amtlichen Waarenverzeich- 
nisse betreffend. 
Die amtlichen Waarenverzeichnisse weisen unter dem Worte „Decken“ die Decken 
(Fußdecken) aus Kokosfasern allgemein, dergleichen von Manillahanf, Jute und andern 
vegetabilischen Fasern dagegen nur dann der allgemeinen Eingangsabgabe zu, wemn sie 
aus losen (nicht versponnenen) Fasern gefertigt sind. Nach einer Verständigung unter 
den Regierungen der Zollvereinsstaaten soll diese Unterscheidung aufhören und vom 
1. Jannar 1861 ab an die Stelle der bezüglichen Vorschrift der Waarenvetzeichnisse 
(Seite 31 des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif und Seite 36 des amt- 
lichen Waarenverzeichnisses für den Zwischenverkehr mit Oesterreich) die folgende Be- 
stimmung treten: 
„Decken (Fußdecken) aus Binsengeslecht, groben Baumwurzeln, losen (nicht 
versponnenen) Fasern von Manillahanf, Jute, losen Kokosfasern und andem 
losen vegetabilischen Fasern, gefärbt oder ungefärbt, ferner dergleichen in Ver-
	        
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