Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

114 1860. 
4. 
Das schnelle Fahren mit Hundefuhrwerken in Städten und Dörfern wird 
hierdurch untersagt. 
5. 
Beim Anhalten der Hundefuhrwerke haben die Führer derselben, wenn sie solche 
ihrer Geschäfte wegen zeiltweise verlassen müssen, dafür Sorge zu tragen, daß die 
Hunde mit Maulkörben versehen und an Orten, wo sie die Passage nicht hindern, 
sest angelegt werden. 
6. 
Auch bei dem Begegnen oder Vorüberfahren vor den mit Pferden bespannten 
Wagen dürfen Hundefuhrwerke nur langsam sahren und müssen den Wagen ganz 
und zwar rechts ausweichen. 
7. 
Die Nichtbeachtung dieser Vorschristen wird, auch wenn dadurch kein Schaden 
entstanden ist und sofern nicht die allgemeinen Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, 
mit einer Geldbuße bis zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thaler oder verhältnihmäßiger Ge- 
fängnißstrase geahndet. - 
Rudolstadt, den 4. December 1860. 
Füärstl. Schwarzb. Regierung. 
Dr. v. Bertrab. 
#K. A. Vater.
	        
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