Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 13 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzurg. Rudolstadt. 
—T sü vom !—t“ 1860. 
  
K VII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. März 1860, die Modisication der Uebereinfunft mit dem Königlich 
Menßischen Gouvernememt zur Beförderung der Rechtepfirge vom 
* Junhg 1840 betreffend. 
a Eebene 
Zwischen der Königlich Preußischen und der diesseitigen Regierung ist die Ver- 
einbarung getrofsen worden, die bisherigen Artikel 36 und 37 der Uebereinkunft zur 
Besoͤrderung der Rechtspslege vom 1840 (Ges. Samml. 1840, S. 155 fl. 
durch die nachfolgenden Artikel zu eezen- 
Artikel 36. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich eines Ver. 
brechens arnan oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat, und daselbst er. 
grif z hung gezog d is sowird wenn der Angeschuldigte gegen 
juratorische Cautivn oder H löbniß entl denist, und sich in seinen Heimaths= 
sontbnuichtente hat, von demordentlichen 1 desselben das Erkenntniß des aus- 
ländischen Gerichts nach vorgängiger Nequisition und Mittheilung des Urtheils, so. 
wohl an der Person, als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Ver- 
urtheilten vollzogen, vorausgeseht, daß die Handlung, wegen deren die Strafe er- 
kannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe be- 
droht, und nicht blos gegen polizei. oder finanzgesecliche Vorschriften gerichtet ist. 
ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs- 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. AXl. 3 
Ausgegeben in Rudolstadt den 28. April 1300. 
  
 
	        
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