Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 20 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Siebentes Slüch vom Jahre 1860. 
  
& XIV. Ministerial-Bekanutmachung 
vom 13. Juli 1860, den Abschluß eines Vertrages zwischen dem Herzoglich 
Sachsen-Meiningenschen uud dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstäidtischen 
Gonwernement über die gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse betr. 
Nachdem zwischen dem Herzogthume Sachsen-Meiningen und dem hiesigen 
Fürstenthume über die beiderseitigen Gerichtsbarkeits= Verhältnisse der nachstehende 
Vertrag abgeschlossen worden, so wird derselbe nach erfolgter Höchster Ratification 
Höchstem Befehle Lorenissimi zufolge zur Nachachtung hiermit öffentlich be- 
kannt gemacht. 
Rudolstadt, den 13. Juli 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinen. 
Dr. v. Bertrab. 
Nachdem zwischen den Staatsregierungen des Herzogthums Sachsen-Meiningen 
und des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt über die beiderseitigen Gerichtsbar- 
keits, Verhältnisse ein Verlrag abgeschlossen worden ist, welcher wörtlich also lautet: 
„Zwischen der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen und der Fürstlich Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Staatsregierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Ueber- 
einkunft über die Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältuisse abgeschlossen 
worden. 
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetzsamml. XAI. 7 
Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Juli 1860.
	        
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