Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

36 1860. 
Gericht der belegenen Sache oder dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten 
obgedachte Klage anstellen will. 
In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten 
gegenseitig anerkannt, daß der Klageankrag, auch wenn er nicht auf Einräumung 
des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befriedigung aus der- 
selben gerichtet ist, doch als eine wirkliche hopothekarische Klage betrachtet werden soll. 
Art. 22. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönliche Klagen 
angestellt werden. 
Art. 23. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besitzer 
unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenzregulirung oder eine solche 
persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze des Grundstückes oder aus 
Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. 
Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu er- 
füllen, oder 
) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieserten Mate- 
rialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder 
3) seine Nachbarn im Besitze stört, 
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes berihm, oder 
5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Kontrakt 
nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht neh- 
men, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht belangen will. 
Art. 24. 
Euuschaftollagen. Erbschastsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. 
Wenn die Erbslücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatsgebiete 
sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem anderen 
Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Rücksicht darauf, 
wo der größle Theil der Erbschaftssachen sich befinden mag. 
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