Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

44 1860. 
Art. 47. 
Durch die in den vorstehenden Arlikeln (Artt. 34 bis 46 incl.) enthaltenen Be- 
stimmungen erledigen sich die Bestimmungen des untermn asten December 1838 wegen 
gegenseitiger Beförderung der Strafrechtspflege abgeschlossenen Vertrags, und kritt 
der Lehtere mit dem Tage, an welchem die vorliegende Uebereinkunst in Wirksamkeit 
tritt, außer Krast. 
Art. 48. 
Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte erster Instanz 
sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichte, resp. Appellationsgerichte anzubringen 
und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf diplomatischem Wege 
Behufs der Entscheidung der Centralbehörde geltend zu machen. 
Gleichergestalt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zunächst bei dem be- 
treffenden Ober-Staatsanwalte anzubringen. 
» Art. 49. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird zunächst auf zwöls Jahre, vom 
1. September d. J. an gerechnet, festgesept. Vom 1. September 1872 an stht jedem 
Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, dah mit Ablauf des nächsten Kalender- 
jahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, der Vertrag erlischt." 
dieser Verkrag auch von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und von 
Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt genehmigt worden ist, 
so ist derselbe dessen zu Urkunde auf Höchsten Besehl Seiner Hoheit des Herzogs von 
Sachsen.Meiningen von dem Herzoglich Sächsischen Staatsministerio in Meiningen und 
auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg--Rudolstadt von 
dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerio in Rudolstadt unter Beidrückung der be- 
treffenden Staatsinsiegel vollzogen worden. 
So geschehen 
Meiningen, am 29. Juni 1860. 
(I. §.) Herzoglich Sächsisches Staatsministerinm. 
(gez.) v. Harbon. 
Rudolstadt, am 14. Juni 1860. 
(L. S.) Fürstlich Schworsburgisches Ministerinm. 
4 . v. Bertrab. 
 
	        
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