Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 43 
Art. 43. 
Aesten. Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß- und Untersuchungskosten, welche 
von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften 
festgesetzt und ausdrũcklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, sollen auf Ver- 
langen dieses Gerichts auch im dem anderen Staate von dem daselbst sich aufhalten- 
den Schuldner ohne Weiteres executivisch eingezogen werden. Die Forderungen der 
Amwälte an Gebühren und Auslagen sind, sobald sie vom Prozeßgerichte festgestellt 
oder attestirt lind, gegen die dem anderen Staate angehörigen Mandanken von dem 
Gerichte desselben auf dieselbe Weise beizutreiben, als ob die Forderungen vor einem 
inländischen Gerichte entstanden und von einem solchen festgestellt wären. 
Art. 44. 
In allen Civil- und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung der Un- 
kosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des eines Staates 
die Nequisilion der Behörden des anderen sportel- und stempelfrei zu expediren und 
sind in einem solchen Falle auch die baaren Auslagen außer Ansatz zu lassen. 
Art. 45. 
Den von einem auswärtigen Gericht abzuhörenden Zeugen und anderen Personen 
sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumnih ihnen gebüh- 
renden Verglitung, nach der von dem requlrirten Gerichte geschehenen ktaxmäßigen 
Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort 
verabreicht werden. 
Art. 46. 
Zur Enkscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Unkosten 
in Civil, und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur 
das Zeugniß derjenigen Gerichtsstellc ersordert werden, unter welcher diese Person 
ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten 
Staate haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden 
sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. 
Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, 
jedoch in dem gesprochenen Erkenninisse dazu nicht verurtheilt worden, oder ist ein 
bestimmter Angeschuldigter nicht vorhanden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens 
ebensalls gleich zu setzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.