Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

1861. 129 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Einstes Stück vom Johre 1861. 
  
  
XXV0III. Gesetz 
vom 9. August 1861, betreffend einen Nachtrag zu den Erpropriationsge- 
setzen vom 5. Febr. 1840 und vom 24. Febr. 1860. 
Wir Frledrich Günther, von Gottes Gnaden, Flirst zu Schwarzburg 2c# 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags nachträglich zu den Expropriationsgesetzen vom 5. Februar 1840 (Ges.-Samml. 
1840, S. 40 ff.) und vom 24. Febr. 1860 (Ges. Samml. 1860, S. 10) was folgt: 
8. 1. 
Zu 88t. 1 und 3 des Gesehes vom 5. Februar 1840. 
Die zwangsweise Enteignung oder Beschränkung von Grundeigenthun zum Behuf 
des Straßenbaues Fehört, nachdem die frühere Fürstliche Straßenbau-Commission in 
Unser Regierungs-Collegium übergegangen ist, zum Ressort dieser Behörde. Die Re- 
gierung ist berechtigt, ihre desfallsigen Functionen durch einen in ihrem Namen han- 
delnden Commissarius ausüben zu lassen, dem insbesondere auch obliegt, wegen der 
zu gewährenden Entschädigung ein gütliches Abkommen mit den Interessenten zu ver- 
suchen. 
§. 2. 
Ju §. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 3. Februar 1810. 
Der Eigenthümer muß wegen der ihn treffenden zwangsweisen Enteignung vder 
Beschränkung seines Grundbesitzes vollständig entschädigt werden. 
Fürstt. Schw. Nudolst. Gesetzlamml. XXII. # 
Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Seplember 1801.
	        
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