Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Erchstes Stüch vom Jahre 1864. 
XIII. Gesetz 
vom 18. März 1864, einige Abänderungen und Zusatzbestimmungen zum 
Volksschulengesete vom 22. März 1861 betrefend. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg u. 
verordnen zur Ergänzung und Erweiterung des Volfsschulengesetzes auf Antrag Unseres 
Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Art. 1. 
(Zu S. 10 A.) 
Wo die Schuliinder einer 70 Schulgemeinde in den verschiedenen, nach 
dem Alter und der bereits erlangten Ausbildung abgestuften Classen nicht von einem 
gemeinschaftlichen Schullehrer, sondern von mehreren Classenlehrern unterrichtet werden, 
soll das jährliche Minimal-Diensteinkommen des untersten oder Elementarlehrers bei 
einer von ihm zu unteriichtenden Schulkinderzahl von durchschnittlich mehr als 70 in 
275 Fl., und bei einer Schulkinderzahl von 35.— 70 in 250 Fl. bestehen. 
Art. 2. 
Das jährliche Minimal-Diensteinkommen der Elementarlehrer in den Städten 
Stadtilm, Königsee, Blankenburg, Leutenberg und Schlotheim wird von 275 JFl. 
auf 300 Fl. erhöht. 
Fürstl. Schw. Kudolst. Gesehsamml. NXV. · 7 
Ausgegeben in Nubol ftadt den 0. Apmnl 1861.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.