1864. 61
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
Achtes sun vom Zehte 1864.
XVII. Gewerbe-Ordnung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzöurg #.
haben zur Förderung der Gewerbe auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath.
und Zustimmung Unseres getreuen Landtags die nachstehende
e e-Ordnung
zu crlassen beschlossen und verordnen deshalb, was folgt:
S. 1.
Umfang des Gesetzes.
Dieses Gesetz leidet Anwendung auf alle gewerbemäßig betriebene Beschäftigungen
mit folgenden Ausnahmen:
Ackerbau, Viehzucht, Forstwirthschaft, Gartenbau, Weinban und die mit
deren Betriebe verbundenen, im Wesentlichen auf Verarbeitung selbst erzeugten
Roh-Materials beschränkten Nebengewerbe. Die zu einzeluen solchen Neben-
gewerben zeither nothwendig gewesene Concession kommt in Wegfall.
Bergbau sammt den nach dem Bergrechte damit verbundenen Anstalten;
die advocatorische und Notariats-Praxis;
die Ausübung der Heilkunde (einschließlich der Errichtung von Privat-Heil-
anstalten) und der Thierheilkunde; das Apotheker- Gewerbe, die Erzeugung
künstlicher Mineral-Wässer (einschließlich der Errichtung von Tuintansalten für
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXV.
Ausgegeben in Rudolstadt den 7. eanl 1861.