Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 61 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
Achtes sun vom Zehte 1864. 
XVII. Gewerbe-Ordnung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzöurg #. 
haben zur Förderung der Gewerbe auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath. 
und Zustimmung Unseres getreuen Landtags die nachstehende 
e e-Ordnung 
zu crlassen beschlossen und verordnen deshalb, was folgt: 
S. 1. 
Umfang des Gesetzes. 
Dieses Gesetz leidet Anwendung auf alle gewerbemäßig betriebene Beschäftigungen 
mit folgenden Ausnahmen: 
Ackerbau, Viehzucht, Forstwirthschaft, Gartenbau, Weinban und die mit 
deren Betriebe verbundenen, im Wesentlichen auf Verarbeitung selbst erzeugten 
Roh-Materials beschränkten Nebengewerbe. Die zu einzeluen solchen Neben- 
gewerben zeither nothwendig gewesene Concession kommt in Wegfall. 
Bergbau sammt den nach dem Bergrechte damit verbundenen Anstalten; 
die advocatorische und Notariats-Praxis; 
die Ausübung der Heilkunde (einschließlich der Errichtung von Privat-Heil- 
anstalten) und der Thierheilkunde; das Apotheker- Gewerbe, die Erzeugung 
künstlicher Mineral-Wässer (einschließlich der Errichtung von Tuintansalten für 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXV. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 7. eanl 1861.
	        
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