fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 43 (43)

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Einspruch erheben (Art. 74, Abs. 1). ‚Auch dieser Einspruch ist 
als eine Art Veto mit Suspensiveffekt°? zu werten, da er ein Ver- 
bot darstellt, das von der Volksvertretung beschlossene Gesetz in 
dieser Fassung zur Verkündigung zu bringen, und dadurch zugleich 
und zunächst die rechtliche Bindung der Staatsbürger durch dieses 
hemmt. Da der Einspruch erst nach Verabschiedung des betref- 
fenden Gesetzes°®, d. h. nach Erteilung des Sanktionsbeschlusses 
erhoben werden kann, richtet sich das Veto gegen die Exekutive, 
insbesondere den Reichspräsidenten. Bei weiterer Nichtüberein- 
stimmung erhält der Reichspräsident, wenn der Reichstag über 
einfache Gesetze jedoch nicht mit qualifizierter ?/s Mehrheit erneut 
beschlossen hat, wieder die Schiedsrichterrolle zugewiesen, er kann 
unter Gegenzeichnung der Regierung ein solches Gesetz der Volks- 
abstimmung unterbreiten, und wird es tun, wenn er mit dem Reichs- 
tag konform geht und hoffen darf, die mangelnde Zustimmung des 
einzelstaatlichen Vertreterorgans werde durch den Volksentscheid 
ersetzt werden. Auf diesem Wege kann also, wenn das Volk den 
Beschluß ‘des Reichstags bestätigt, der Einfluß des foderalistischen 
Reichsorgans gänzlich ausgeschaltet werden. Der Reichspräsident 
kann sich aber auch, evtl. ohne Zustimmung der Regierung, gegen- 
über dem wiederholten aber nicht mit qualifizierter Mehrheit gefaßten 
Reichstagsbeschlusse untätig verhalten, z. B. aus der Erwägung 
heraus, daß ein Schutz°* der Wünsche des Reichsrats zugleich 
die Interessen des ganzen Volkes fördern heißt — anders wird er 
als unitarisches Reichsorgan kaum denken können. Infolge dieses 
stillschweigenden Widerspruchs brieht dann das bestimmte gerade 
im Fluß befindliche Gesetzgebungsverfahren unvollendet ab, und 
»= BEYERLE, 16. Sitzung des Verfassungsausschusses vom 27. März 19. 
Prot. S. 162, PrEuss a. a. O. S. 164. 
5 Pgeuss in der Nationalvers. vom 24. Februar 19, zit. bei HEILFRON 
8. 693, Koch, Cassel, in der Nationalvers. vom 5. Juli 19, zit. bei HEILFRON 
Bd. 5, S. 3280. 
54 KATZENSTEIN in der Nationalvers. vom 7. Juli 19, zit. bei HEILFBON 
Bd. 5, 8. 8320.
	        
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