Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

va 1864. 
Fürrstliche Verwaltungsamt nach der dieser Verordnung beigefügten Formel undizwar 
nur einmal bei dem ersten Eintritt in eine Apotheke. 
Jedem Gehülfen ist über die erfolgte Vereidung von der verpflichtenden Behörde 
eine Bescheinigung auszufertigen. 
8. 4. 
Bei Gehülfen, die als solche bereits im Auslande verpflichtet worden sind und 
hierüber einen ausreichenden Nachweis beibringen, genügt die bei dem betreffenden Ver- 
waltungsamte von ihnen mittelst Handgelöbnisses abzugebende Erklärung, durch den 
geleisteten Eid sich auch zur Einhaltung der im hiesigen Lande bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften für verbunden zu erachten. 
Für diese Verhandlung sind Kosten außer Ansah zu lassen. 
8. 6. 
Jeder Apotheker, welcher einen unverpflichteten Apothekergehülsen annimmt, 
fällt in eine Strafe von 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. 
Rudolstadt, den 22. April 1864. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
Eidesformel für Apotheker-Gehülfen. 
.schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen leiblichen Eid, daß, 
nachdem ich in der Apolhel des Herrn N. N. zu. . . als Apothekergehülfe 
angenommen worden bin, ich der Apotheker= Ordnung und allen anderen auf das 
Apothekerwesen sich beziehenden Gesetzen und Vorschriften pünktlich nachkommen und 
mich in Allem so verhalten will, wie es einem rechtschaffenen Apotheker = Gehülfen 
gebührt, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort durch Jesum Christum, Amen.
	        
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