Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 151 
Schluß-Protokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Handels-Vertrages, des Schifffahrts-Vertrages und 
der Uebereinkunft wegen des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, welche 
am heutigen Tage zwischen dem Zollverein und Frankreich abgeschlossen worden sind, 
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten Seiner Majellät des Königs von Preuhen 
und Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen die nachstehenden Vorbehalte und Er- 
klärungen niedergelegt: 
  
I. In Betreff den Handels-Vertrages. 
A. Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers der Frangosen erklärten, 
daß ihre Regierung die allgemeine Förmlichkeit der Ursprungs-Zengnisse nur bis zum 
vollständigen Abschluß der mit anderen Staaten noch schwebenden Verhandlungen auf- 
recht erhalten wolle, daß sie aber, um die Verkehrs-Beziehungen zwischen Frankreich 
und dem Zollverein zu erleichtern, die Absicht habe, sobald der Vertrag in Kraft ge- 
treten sei, die Verpflichtung zur Beibringung von Ursprungs-Nachweisen für die nach- 
stehend genannten Gegenstände auszuheben, nämlich: 
Kupfer, rein oder legirt, gewalzt oder geschmiedet, in Stangen oder Platten. 
Zink, gewalztes. 
Blei, gewalztes; 
mit Antimon legirt, in Mulden. 
Zinn, mit Antimon legirt, in Barren; 
rein oder legirt, gehämmert oder gewalzl. 
Quecksilber, gediegenes. 
Antimon, Schwefel-, gegossenes; 
metallisches und regulinisches. 
Nickel. 
Eisengußwaaren, Waaren aus Schmiedeeisen und Stahlwaaren. 
Messerschmiedewaaren aller Art. 
Instrumente, chirurgische, optische und chemische. 
Werkzeuge von Schmiedeeisen, verstählte. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesezsamml. XXVI. 23
	        
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