L 1.865.
Haudels= und Zollvertrag
zwischen
den Staaten des dentschen Zoll= und Handelsvereins
un
. Desterreich.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Bayern
und Seine Majestät der Könlg von Sachsen, sowohl für Sich beziehungsweise in
Vertretung der dem Preußischen Zoll- und Steuer. Systeme angeschlossenen souperainen
Länder und Landestheile, nämlich: des, Großherzogthums Luxemburg, der Groß-
herzoglich Mecklenburgischen Enclaven RNossow, Neteband und Schönberg, des Groß-
herzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, des Herzogthums Anhalt, der
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich
Hessischen Oberamtes Meisenheim, als im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen
Zoll= und Handels-Vereins, nämlich: der Krone Hannover, sowohl für Sich als für
das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, der Krone Württemberg, des Großherzogthums
Baden, des Kursürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, sowohl für Sich
als für das. Landgräflich Hessische. Amt Homburg, der den Thüringischen Zoll= und
Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich: des Großherzogthums Sachsen, der
Herzogthümer Sachsen-Meiniugen, Sachsen= Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha.
der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg Sondershausen, Neuß
älterer und Reuß jüngerer Linie; des Herzogkthums Braunschweig, des Herzogthums
Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, zugleich in Vertretung des sonverainen Für-
stenthums Liechtenstein, andererseits,
von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ihren Gebieten durch
ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermähigungen, durch vereinfachte und gleichför-
mige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrs-Anstalten in um.
sassender Weise zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, und
die allgemeine deutsche Zolleinigung anzubahnen, haben über die Erneuerung und ent-