Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

L 1.865. 
Haudels= und Zollvertrag 
zwischen 
den Staaten des dentschen Zoll= und Handelsvereins 
un 
. Desterreich. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Bayern 
und Seine Majestät der Könlg von Sachsen, sowohl für Sich beziehungsweise in 
Vertretung der dem Preußischen Zoll- und Steuer. Systeme angeschlossenen souperainen 
Länder und Landestheile, nämlich: des, Großherzogthums Luxemburg, der Groß- 
herzoglich Mecklenburgischen Enclaven RNossow, Neteband und Schönberg, des Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, des Herzogthums Anhalt, der 
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich 
Hessischen Oberamtes Meisenheim, als im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen 
Zoll= und Handels-Vereins, nämlich: der Krone Hannover, sowohl für Sich als für 
das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, der Krone Württemberg, des Großherzogthums 
Baden, des Kursürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, sowohl für Sich 
als für das. Landgräflich Hessische. Amt Homburg, der den Thüringischen Zoll= und 
Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich: des Großherzogthums Sachsen, der 
Herzogthümer Sachsen-Meiniugen, Sachsen= Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha. 
der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg Sondershausen, Neuß 
älterer und Reuß jüngerer Linie; des Herzogkthums Braunschweig, des Herzogthums 
Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, zugleich in Vertretung des sonverainen Für- 
stenthums Liechtenstein, andererseits, 
von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ihren Gebieten durch 
ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermähigungen, durch vereinfachte und gleichför- 
mige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrs-Anstalten in um. 
sassender Weise zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, und 
die allgemeine deutsche Zolleinigung anzubahnen, haben über die Erneuerung und ent-
	        
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