Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

is 1865. 
Vereins-Zolltarifs. 
  
Erste Abtheilung. 
Bestimmungen über die Einfuhr. 
Vorbemerkungen. 
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei be- 
zeichueten Voraussehungen zutreffen: , 
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zoll- 
grenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= und Wirthschafts-Gebäude 
innerhalb dicser Grenzen belegen sind. 
2) Hausgeräthe und Esfellen. Vebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, 
gebrauchte Fabrik-Gerälhschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von An- 
ziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubuiß neue Kleidungs- 
stücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Aus- 
ländern sind, welche sich aus Veranlassuug ihrer Verheirathung im Lande 
niederlassen. 
3) Hausgeräthe und Essekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, 
welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubiß. 
4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Neisegeräth, welches Neisende, Fuhr- 
leute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende 
Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur 
Ausübung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen getragene Kleidungsstücke 
und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den ge- 
nannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungs-Gegenstände 
zum Reiseverbrauche. 
5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum 
Personen= und Waaren-Transporte dienen und nur deßhalb eingehen, die 
Wasserjahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarien= 
stücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schisse 
die nämlichen oder gleichartige Juventarienstücke einführen, als sie bei dem
	        
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