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1) wenn der Angeschuldigte entweder ein auhitrn des Staates ist. welcher
ihn zur Untersuchung und Strase ziehen soll, ode
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der ebenrainny in dem. detiete i- *
tes einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertre-
tung von diesem, Gebiete aus beginge sondern auch bei'oder nach dem Ein-
gange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt,
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Ueber-
tretung sind.
8. 18.
Zu den im 8. 17 bezeichneten Unbrsihngen sollen das Guiti, von dessen
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der
Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als krniind, seinen einstweiligen Aufenthalt
hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben
Angeschuldigten ein Verfahren bei einem andern Gerichte anhängig oder durch schließ-
liche Cutscheidung beendigt ist. „n
8. 19.
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der
Behörden oder Angestellten des andern Theiles dieselbe Beweiskrast beigelegt werden,
welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in
Fällen bleicher Ark beigelegt ist
8. 20. -
Die Kosten eines nach Mahhabe des S. 17 eingeleiteten Strasperfahrens und
der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsäßen zu beftimmen und auskülegen“
welche für Strasverfahren wegen gleicharliger Uebertretungen der Gesebe des rihenen
Staates gelten.
Für die einstweilige Behreimg deiselben bat der Staat zu sorgen, in welchem
die Untersuchung geführt wir
Diesenigen Kosten des anebnn und in eSnnefoolltrrchung, welche, wenn er-
steres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetzt · Stalt gesunden hätle, von jenem
Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten