230 1865.
schuld der Zeugen betrifst, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der An.
schuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nölhigenfalls anzuhalten;
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichtes aufhalten,
ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse
behändigen zu lassen;
4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Ge-
richtes angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertre-
ter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichtes oder einem solchen dritten Staate
angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits
gehörig untersuchen und bestrasen zu lassen.
8. 25.
Es sind in diesem Kartel unter „Zollgesetzen“ auch die Ein-, Aus- und Durch-
fuhr-Verbote und unter „Gerichten“ die in jedem der vertragenden Theile zur Un-
tersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestell-
ten Behörden verstanden.
8. 26.
Durch die vorskehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwi-
schen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels
nicht aufgehoben oder geändert.