Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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durch besondere Vereinbarungen noch weitere Erleichterungen gewährt wurden, der 
Beglaubigung durch die leitende Finanzbehörde: in Oeslerreich: der Finanz-Landes- 
direction oder beziehungsweise der Steuerdirection, — in Schwarzburg-Rudol. 
stadt: des Finanz-Collegiums bezüglich der General- Inspection des Thüringischen 
Zoll- und Handels-Vereins. 
Keiner weiteren Beglaubigung bedürfen die Urkunden, welche von den dem K. K. 
Oesterreichischen Finanz-= Ministerium und dem K. K. Oesterreichischen Ministerium für 
Handel und Volkswirthschast und beziehungsweise dem Fürstlich Schwarzburg= Rudol- 
städtischen Ministerium unmittelbar untergeordneten) Behörden und Aemtern ausge- 
sertigt werden. 
Artikel 5. 
Die Auszüge aus den amtlichen Geburts-, Trauungs= und Sterbematrikeln 
bedürsen in Oesterreich nebst der Legolisirung der zuständigen politischen Ortsbe- 
hörde der Beglaubigung der politischen Landesstelle, — bei dem Militair aber des 
Kriegsministeriums; — in Schwarzburg-Rudolstadt bedürfen die Auszüge aus 
den Kirchenbüchern (Tauf-, Trauungs= und Todtenzeugnisse), desgleichen die von 
jüdischen Culiusbeamten ausgestellten Bescheinigungen über Geburten, Verheirathungen 
und Sterbefälle jüdischer Religionsgenossen der Beglaubigung durch das Consistorium. 
Artikel 6. 
Andere von geistlichen Aemtern christlicher Religionsbekenntnisse in Angelegen- 
heiten ihres Berufes ausgestellte Urkunden bedürfen nur der Legalisirung durch das 
bischöfliche Ordinariat, — bei den evangelischen Religionsgenossenschaften in Oester- 
reich: durch die vorgesetzte Superintendentur; — in Schwarzburg-Rudolstadt: 
durch das Conslstorium. 
Beim Militair in Oesterreich sind die Amtsurkunden der katholischen Feldgeistlich 
keit durch das apostolische Feldvicariat, jene der evangelischen Militairseelsorge durch 
das te Landes-General-Commando zu legalistren. 
.) Verzeichniß der desfallsigen Behörden und Aemter: 
a. in Oesterreich: vergl. die Anlage. 
b. in Schwarzburg= Nudolstadt 
1) das Finanz= Collegium in NRudolstad 
2) die General- Inspection des nnic Joll“ und Handels-Vereins in Erfurt.
	        
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