Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 239 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar. 
Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg= Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Neuß älterer Linie, 
und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Grohherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Natifikation, solgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der Zoll= und Handels-Verein der Thüringischen Staaten wird vom 1. Jannar 
1866 ab auf weitere zwölf Jahre, also bis zum 31. Dezember 1877, unter den ge- 
genwärtig an demselben Theil nehmenden Vereinggliedern fortgeseßt. 
Für diesen Zeitraum bleiben daher der Vertrag wegen Errichtung des gedachten 
Vereines, vom 10. Mai 1833, der Vertrag, die Fortdauer des Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereincs betreffend, vom 20. November 1852, und der Vertrag wegen 
Beitritts des Kurfürstenthumes Hessen hinsichtlich des Kreises Schmalkalden zu dem 
ebengenannten Vertrage, vom 3. April 1853, mit allen zu diesen Verlrägen getroffenen 
oder darauf bezüglichen besonderen Verabredungen der hohen kontrahirenden Nepie- 
hierungen, wie solche Verabredungen zur Zeit bestehen, in Krast. 
Artikel 2. 
Die nach Artikel 3 des Vertrages vom 26.November 1852 eventuell vereinbarten 
Bestimmungen finden für den Fall Anwendung, dah die Zollvereinigungs-Verträge 
zwischen dem Thüringischen Zoll, und Handels-Vereine einerseits und dem Königreiche 
Bayern andererseits für die Zeit vom 1. Jannar 1866 ab nicht erneuert werden sollten. 
Artikel 3. 
Sosern der gegenwärtige Vertrag nicht spätesteus neun Monate vor dessen Ab- 
laufe von einer oder der anderen der hohen kontrahirenden Regierungen gekündigt wird, 
soll derselbe auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als ver- 
längert angesehen werden. 9
	        
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