Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1863. 
  
— 
S 
Benennung der Gegenstände. 
) Garten, und Futter Fruahann frische; Blumenzwie- 
beln; Kartoffeln; Wurzeln, srische; Obst, frisches; 
lebende Gewächse, uuch in v oder Kein 
Heu; Stroh; Schilf 
Glas und Glaswaaren: 
a) Grünes Hohlglas (Glasgeschirr) 
Anmerk. uu s- Htt losckqicwamsngwerdenzul tm 
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6 Aktbahensche 
141 Rheinbayerische 
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes 
oder nur mit abgeschlifsenen Stöpseln, Böden vder 
Nändern; Feuster= und Tafelglas in seiner natür- 
lichen Farbe (grün, halb und ganz weiß) 
J) Geprehtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnit- 
tenes, gemuslertes, massives weißes Glas; auch 
ehänge zu 1 17 von Glae; Glaotnoͤpf, 
Saeme Glasschmetz . 
4) Spiegelgla 
1) hhes, P geschsenes“ . 
2) geschliffenes, belegt oder unbelegt 
e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne 
Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung 
mit anderen Materiasien, soweit sie dadurch nicht 
unter Nr. 20 sallen 
Anmerk. zu c. und e. Glaomajse, sowie Glasrohren 
und (Glasstüngelschen, ohne Unterschied der 
Farbe, zur perlenbereung und ) Aunsiglasblä. 
Kubiksuß. 
Maßstab 
de 
— 
Abgabensähe 
  
7 
– 
1 Zir. 
1 Zur. 
1 Ztr. 
1 Zir. 
1 Zir. 
1 Zir. 
Ver: 30- Thaler- 
zollung. Fuß 
52, Gulden 
  
  
  
serei, auch Glasurmasse 
1 Zu. 
nach dem 
  
S 
  
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frei 
174 
1 10 
7 
. 527 
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10 30 
527 
  
—2 
Fũr Tar 
wird vergüter 
vom geuiner 
Brutio: Gewicht 
Plund. 
in Fässern und 
Kisten. 
ein Korben. 
— 
7 in Kisten. 
20 in vGalern und 
1 in HKben.
	        
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