Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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höchst Ihren Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswär- 
tigen Angelegenheiten, 
den Herrn Johann Friedrich von Pommer Esche, Allerhöchst Ihren 
Wirklichen Geheimen Nath, 
den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Allerhöchst Ihren 
Director im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, und 
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück. Allerhöchst Ihren Di- 
rektor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
und 
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Groß. 
britanien und Irland: 
den sehr ehrenwerthen Francis Baron Napier von Merchiston, Pair von 
Schottland und Baronet von Nova Scotia, Mitglied Ihrer Britischen Maje- 
stät Geheimen Nathes, Ihrer Majestät außerordentlichen und bevollmächtigten 
Botschafter bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen 2c. und 
den Hermm John Ward, Ihrer Masestät Geschäftsträger und General-Consal 
bei den Hansestädten und General-Consul in Hannover, Oldenburg rc. 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guker und gehöriger Form besundenen 
Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben; 
Artikel I. 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in den Gebieten oder Br- 
sitzungen Ihrer Britischen Majestät und die Unterthanen Ihrer Britischen Majeslät, 
welche in den Staaten des Zollvereins vorübergehend oder dauernd sich aufhalten, 
sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die nämli- 
chen Rechte genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben untenworfen werden, 
als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Laudes. 
Artikel 2. 
Die Boden= und Gewerbs-Erzeugnisse der Gebiete und Besitzungen Ihrer Briti- 
schen Majestät, welche in den Zollverein und die Boden= und Gewerbs-Erzeugnisse 
der Staaten des Zollvereins, welche in das Vereinigte Königreich von Großbritanien 
und Irland eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, 
zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unter- 
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