Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

L 1865. 
1) für diesseitige Fabrikanten, Kaufleute und reisende Diener derselben, welche 
in Frankreich in der vorerwähnten Weise Geschäfte machen wollen, nach den Formu- 
laren A und 1 von den Fürstl. Verwaltungsämtern für Gewerbtreibende ihres Bezirks 
auszufertigen sind und daß dann auf Grunb eines solchen Zeugnisses die Ertheilung. 
eines förmlichen Patentscheines zum Geschäftsbetriebe in Frankreich, nach dem Muster 
Nr. IIbel dem betreffenden Kaiserlich Französischen Präfecten nachzusuchen isl, während 
2) die französischen Fabrikanten, Kaufleute und deren reisenden Diener, welche 
innerhalb des Fürstenthumes ihr Gewerbe in der mehrgedachten Weise betreiben wollen, 
unter Vorlegung eines von dem französischen Erheber direkter Steuern, nach dem 
Muster Nr. 1 ausgeferligten Gewerbesteuer-Cerlificates, bei einem der Fürstl. Ver- 
waltungsämter einen für das gesammte Fürslenthum geltenden Ermächtigungsschein 
zu dem fraglichen Gewerbebetriebe — nach dem Formulare C — auszuwirken haben. 
Rubolstadk, den 25. August 1865. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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