Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 317 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Vlerzehutes Stäck vom Jahre 1865. 
  
XXI. Gesetz 
wegen Aufhebung der Weinbausteuer, vom 1. September 1865. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg u. 
verordnen auf Grund ghtestn Vereinbarung zwischen den Regierungen des Zoll- 
und Handels-Vereines, wie folgt 
Die Steuer von dem im Leme erzeugt werdenden Weine, welche nach den Bestim- 
mungen des Gesetzes über die Besleuerung des inländischen Weines und der inlän- 
dischen Tabacksblätter vom 21. December 1833 (Gesetz. Samml. v. 1858, Seite 203) 
heither zur Erhebung gekommen, wird hiermit aufgehoben, und das vorgedachte Gesetz 
tritt, insoweil es die Weinbausteuer betrifft, — also hinsichtlich des ganzen I. Ab. 
schnittes und hinsichtlich des §. 27 im Ul. Abschnitte, insoweit dieser Paragraph auf 
die Weinbausteuer sich bezieht —, außer Kraft. 
Urkumdich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 1. September 1865. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. 
  
Fürfll. Schw. Rudolst. eettemn XXVI. 47 
Ausgegeben in Rudolstadt den p. September 1865.
	        
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