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Diese Karten sollen durch diejenigen Behörden ausgefertigt werden, denen
die Erlheilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Ueberein-
künften übertragen ist.
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für
alle Zollvereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig herzustellenden Karten
nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre
eine verschiedene Farbe tragen und in der Ueberschrist in gleicher Weise, wie
die Paßfarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen
und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, ersichtlich
macht.
Die betressenden Gewerbtreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden
dürfen keine Waren zum Verkauf mit sich führen, jedoch wird vom 1.
Jannar 1866 ab denjenigen von ihnen, welche Waarenanfäufe machen, ge-
stattet werden, die üufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte
mitzunehmen.
Es werden übrigens gegenseilig nur solche Handelsreisende abgabenfrei
zugelassen, welche entweder für eigene Rechnung oder für Rechnung Eines
Hauses, in dessen Diensten sie als Handlungscommis stehen, Geschäfte machen
wollen. Die elwaige Ausdehnung der Abgabenfreiheit auf solche Handels-
reisende, welche für Rechnung mehrerer Häuser Geschäfte machen, bleibt der
Ierkanwignn zwischen Oesterreich und den einzelnen Zollvereinsstaaten vor-
behalten.
Was den Meß- und Marktverkehr anlangt, so sind die Unterthauen des
auderen vertragenden Theils sowohl hinsichtlich des Rechts zum Beziehen der
Messen und Märkte, als auch hinsichtlich der von dem Meß- und Marktverkehr
zu entrichtenden Abgaben den eigenen Unterthanen völlig gleichgestellt.
Zur Ausslellung der Legitimation, welche von den Unterthanen des anderen
Theils, die dieser Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist,
sollen die unter Ziffer 1 ulin. 2 genannten Behörden ebenfalls besugt sein.
Rudolsladt, den 20. October 1865.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrak.