Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

2 1865. 
& II. Verordnung 
vom 20. Januar 1865, die Tages -Jagdpässe für Ausländer betreffend. 
Auf Höchsten Befehl Serenissimi wird hiermit Folgendes bestimmt: 
Die durch die Verordnung vom 21. August 1861 (Ges.-Samml. 1861, S. 131) 
eingeführten Tages= Jagdpässe für Ausländer, welche sich im hiesigen Lande als 
Gäste an einer Jagd betheiligen wollen, können fortan, außer von den Fürst- 
lichen Verwaltungs-Aemtern, auch von den Gemeinde-Vorständen, sowie von 
den Vertretern der Guts= und Waldbezirke, innerhalb deren Fluren und Bezirke 
die Jagd stattfindet, ertheilt werden. Es genügt aber jedenfalls der Besitz eines 
Tages-Jagdpasses, auch wenn die Jagd sich auf mehrere Fluren oder Bezirke erstreckt. 
Rudolstadt, den 20. Januar 1865. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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