102 1866.
XXXI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. Juli 1866, die mit der Königlich Preussischen Regierung zu Erfurt
getrossene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Zulassung der Gewerbetreibenden
"“ betreffend.
Nach einer Vereinbarung mit der Königlich Preußischen Regierung zu Erfurt ist zur
Erleichterung des gewerblichen Grenzverkehrs den Gewerbetreibenden mit Ausschluß der
Bauhandwerker (Maurer und Zimmerleute) und Schornsteinseger in den Königlich
Preuhischen landräthlichen Kreisen Erfurt, Ziegenrück, Nordhausen, Langensalza und
Weißensee, sowie in den angrenzenden diesseitigen Landestheilen künftig die Ausfüh-
rung einzelner Handwerksarbeiten auf Bestellung, namentlich auch die Ausstellung und
das Aupassen bestellter Gewerbserzeugnisse an dem Wohnorte des Bestellers, ohne
Verlegung des Wohnsitzes und ohne vorherige Einholung einer besonderen Erlaubniß
bis auf Weiteres gestattet.
Die gedachten Generbetreibenden sind jedoch nicht befugt, in den beiderseiligen
Staatsgebieten Bestellungen aufzusuchen oder ein Gewerbe im Unherziehen zu be-
treiben, ohne die für solchen Betrieb nach den allgemeinen Vorschriften erforderliche
Erlaubniß der zuständigen Behörden erlangt zu haben.
Hinsichtlich der zu entrichtenden Gewerbesteuern und Communal-Abgaben be-
wendet es bei den diesfalls bestehenden Vorschriften.
Rudolstadt, den 2. Juli 1866.
Fürstl. Schwarb. Ministerium.
v. Bertrab.