Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 123 
XLI. Gesetz, 
die Wahlen für den Reichstag des norddeutschen Bundeo betreffend, 
vom 30. November 1866. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg v. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit vorher ertheilter Zustimmung 
Unseres getreuen Landtags in Bezug auf die Wahl des in Unseren Landen zu wäh- 
lenden Abgeordneken für den zur Berathung der Verfassung und der Einrichtungen des 
norddeutschen Bundes einzuberufenden was folgt: 
S. 1. 
Wähler ist jeder unbescholtene Staaksbürger eines der zum Bunde zusammen- 
tretenden deutschen Staaten, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat. 
8. 2. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Peisonen, welche unter Vormundschast oder Curatel stehen; 
2) Personen, über deren Vermögen Concurs gerichllich eroffnet worden ist, und 
zwar während der Dauer dieses Concursverfahrens; 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde- 
Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen 
haben. 
S. 3. 
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen, sollen 
angesehen werden: Personen, denen durch rechtskräftiges Erkenntniß der Vollgenuß 
der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder 
eingesetzt worden sind. 
8. 4. 
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder W’ der einem zum Bunde 
gehörigen Staate seit mindestens drei Jahren angehö 
Verbüßte oder durch Iehnadigung erlassene Suchen wegen politischer Verbrechen 
schließen von der Wahl nicht aus. 
8. 5. 
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum Eintritt in den 
Reichstag keines Urlaubes.
	        
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