Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

126 1866. 
M. XLII. Ausführuugs-Verordnung 
zum Reichstagswahlgesetze vom 30. November 1866. 
Auf Grund des §F. 13 des Reichstagswahlgesetzes vom heutigen Tage wird mit 
höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten in Bezug auf die Wahlbezirke, die 
Wahldirektoren und das Wahlverfahren verordnet, was folgt: 
8. 1. 
Regelmäßig bildet jede Gemeinde des Landes einen besonderen Wahlbezirk. Guts- 
bezirke und Einzelungen, die mit Gemeinden noch nicht vereinigt sind, werden zum 
Zweck der Vornahme der Wahlen durch das betreffende Verwaltungsamt zu den ihnen 
zunächst belegenen Gemeinden geschlagen. 
Gemeinden, welche nur 25 oder weniger Wahlberechtigte umfassen, werden von 
dem betreffenden Verwaltungsamte mit einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden 
zu einem Wahlbezirke vereinigt. 
In Wahlbezirken von über 150 Wahlberechtigten kann die Wahl in Abtheilungen 
vorgenommen werden, welche der Gemeindevorstand zu bestimmen hat. 
8. 2. 
Unmittelbar nach dem Erscheinen dieser Verordnung sind die im F. 8 des Gesetzes 
näher bezeichneten Wählerlisten aufzustellen und spätestens am 17. December d. J. 
öffentlich auszulegen. 
S. 3. 
8 * 
Die Wahl wird in den einzelnen Wahlbezirken durch die Gemeindevorstände als 
Wahldirektoren geleitet. Gehören verschiedene Gemeinden zu einem Wahlbezirke, so 
fungirt der Geweindevorstand der größten Gemeinde als Wahldirektor. 
S. 4. 
Die Wahlhandlung beginnt damit, daß der Wahldirektor einen Protokollführer 
und einen oder mehrere Stimmzähler aus den erschienenen Wählern, welche kein Staats- 
amt bekleiden, ernennt und miltels Handschlags verpflichtet. 
Die erschienenen Wähler werden, sobald sie die Stimmzettel abgeben, in der Liste 
der Wahlberechtigten als anwesend bezeichnet. 
Nach Beendigung der Stimmabgabe werden die Namen Derjenigen, welche Wahl- 
stimmen erhalten haben, mit Angabe der Zahl der auf sie gefallenen Stimmen in dem
	        
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