Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 127 
Wahlprotokolle verzeichnet. Dieses Protokoll ist von dem Wahldirektor, dem Protokoll- 
führer und den Stimmzählern zu unterzeichnen, mittels des Gemeindesiegels zu beglau- 
bigen und sofort nach beendigtem Wahlakte unter Beifügung der Wählerlisten an das 
Venvaltungsamt einzusenden. Dieses hat die Wahlprotokolle nebst Anlagen aus dem 
ganzen Amtsbezirke unverzüglich an die Regierung einzuschicken. 
S. 5. 
Sobald die Wahlprotokolle aus sämmtlichen Wahlbezirken bei der Fürstlichen 
Regierung eingegangen sind, wird das Gesammtresultat der Wahl durch einen von dem 
Negierungspräsidio zu ernennenden Commissar unter Zuziehung zweier von dem Stadt- 
rathscollegio der Nesidenz Rudolstadt zu diesem Zweck zu wählenden Siadtrathsmit- 
Flieder, welche kein Staatsamt bekleiden, und eines Protokollführers zusammengestellt. 
Es werden hiebei die Namen Derjenigen verzeichnet welche Wahlstimmen erhalten 
haben, und neben den Namen wird die Zahl der auf dieselben gefallenen Stimmen notirt. 
Hat sich auf Niemanden eine Mehrheit aller Stimmen aus dem ganzen Lande 
vereinigt, so ist von der Fürstl. Regierung unverzüglich eine engere Wahl unter den- 
jenigen zwei Wahlcandidaten, welche bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten 
haben, anzuordnen. Die hierbei auf andere Personen gefallenen Stimmen werden 
nicht mitgezöhlt. 
S. 6. 
Der Tag der vorzunehmenden Wahl wird später bestimmt und durch die Gesetz- 
sammlung, sowie durch das Rudolstädter Wochenblatt und das Frankenhäuser Intel- 
ligenzblatt bekannt gemacht werden. Die Vorladung zu dem Wahlacte erfolgt durch 
die Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise. · 
Rudolstadt, den 30. November 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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