Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

10 1866. 
Im Februar jeden Jahres werden zum Bedarf der Unterthanen nach Bezirken, 
wenigstens. 4, Wochen worher bekannt zu muchewde Bauholzschreibetage abgehalten. 
5§. 7 des Regulativs wird aufe rn 
rt. 4. 
§. 9 des Regulativs wird ’ie und an dessen Stelle gesetzt: 
Die Cubirung der Langhölzer und Bloche geschieht nach Instruction des Fürst- 
lichen Finanzcollegiums. 
Art. 5 
§S. 15 des Regulativs fällt weg. 
Ar 
Zu §. 16 des Regulativs. 
Die Eintheilung der Forste in Abtheilungen wird dahin abgeändert, daß der Dit- 
tersdorfer Forst zu Abtheilung II. geschlagen wird. 
alin. 2 kommt in Wegfall. 
Art. 7. 
Das Preisverzeichniß vom 14. Januar 1859, S. 1 der Verordnung vom 24. Mai 
1861 und die Verordnungen vom 11. August und 1. Septbr. 1865 werden hiermit auf- 
gehoben und tritt mit dem Tage der Publication die der gegenwärtigen Verordnung bei- 
Fefügte Taxe bis auf Weiteres in Kraft. 
Rudolstadt, den 12. Januar 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Verzeichniß 
der Preise der Brennhölzer für aek n, zum eigenen Bedarf. 
lbtheilung. 
A. Weiches Scheit= und Walzenholz 
6 Fl. 12 Kr. für 1 Kiftr. 7 ell. geringes, 
„ „ „ ganz geringes, 
„ „ „ Wealzenholz. 
"B. Stocke, weiche. 
2 Fl. 28 Kr. für 1 Klftr. gegrabene oder geschmatzte gute, 
1„ 56 „ „ 1 Klftr. dergleichen geringe. 
Reißig. 
— Fl. 40 Kr. für 1 Schock.
	        
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