Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. is 
Artikel Ul. 
Bevor die ausländische Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb auf Grund der Zu- 
lassungsurkunde eröffnet, verlängert, enweitert oder ändert (Art. II), hat dieselbe den 
Wortlank dieser Urkunde und die einschlägigen wesentlichen Bestimmungen der Statuten 
durch diejenigen Blätter zu veröffentlichen, welche durch besondere Verordnungen be- 
stimmt werden. Durch dieselben. Blätter haben auch die übrigen Veröffenklichungen zu 
geschehen, die der Gesellschaft nach diesem Gesete obliegen. 
Artikel W. 
Die Gesellschaft hat für ihren gesammten Geschäftsbetrieb in Oesterreich eine aus 
einer oder mehreren Personen bestehende, der Staatöverwaltung in Oesterreich zur 
Genehmigung anzuzeigende und durch die öffentlichen Blätter kundzumachende Reprä- 
sentanz zu bestellen, deren Mitglieder an dem Orte der hierländigen Hauptniederlassung 
ihren bleibenden Wohnsitz haben oder nehmen müssen. 
Die hierländige Repräsentanz der Gesellschaft hat diese sowohl gegenüber der 
Staatsverwaltung, als gegenüber dritten Personen in Oesterreich, gerichtlich und auher. 
gerichtlich mit unbeschränkter Vollmacht in allen Angelegenheiten zu vertreten, welche 
in dem Betriebe der Geschäste in Oesterreich ihren Grund haben. 
In Rechtsstreiten, welche sich auf Angelegenheiten dieser Art beziehen, ist die 
ausländische Gesellschaft als Geklagte den öslerreichischen Gerichten unterworfen, und, 
falls statutenmäßig eine schiedsrichterliche Entscheidung einzutreten hat, ist für derlei 
Angelegenheiten nur ein in Oesterreich zu bestellendes Schiedsgericht zuständig. 
Artikel V. 
Die hierländige Repräsentanz der Gesellschaft hat der politischen Landesstelle 
desjenigen Landes, in welchem die hierländige Hauptniederlassung ihren Sitz hat, 
innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres solgende Urkunden über 
das letztvergangene Geschäftsjahr vorzulegen: 
n) die Protokolle der abgehaltenen Generalversammlungen; 
b) die General- Bilanz der Gesellschaft; 
) die Special- Bilanz für den Geschäftsbetrieb in Oesterreich, in welcher die für 
diesen Betrieb bestimmten Activen, sowie die in Oesterreich befindlichen Betricbs- 
zunn abgesondert von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft nachzuweisen 
in 
Außerdem hat die Geselschaft die obgedachten Bilanzen zu veröffentlichen.
	        
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